Spendenbescheinigung: Leitfaden für steuerbefreite Vereine (2026)

Spendenbescheinigung in der Schweiz: Welche Institution sie ausstellen darf, Abzug ab CHF 100 und bis 20 % des Reineinkommens (direkte Bundessteuer), kantonale Regeln, Inhalt und Zeitplan.

4 Min. Lesezeit
Freiwillige, die in einem Tierheim einen Hund umarmt

Veröffentlicht am 11.06.2026 · Aktualisiert am 06.10.2026 · Von Antoine Lemmens, Eazyclick. Regeln gemäss Art. 33a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und den Seiten der kantonalen Steuerverwaltungen, etwa jener des Kantons Waadt zur Steuerbefreiung, sowie ch.ch und den Kreisschreiben der ESTV. Seiten abgerufen am 6. Oktober 2026.

Zu Beginn jedes Jahres schicken steuerbefreite Vereine und Stiftungen ihren Spenderinnen und Spendern eine Spendenbescheinigung. Dieser Leitfaden erklärt, wer eine Bescheinigung ausstellen darf, ab welchem Betrag eine Spende abzugsfähig ist, welche Angaben hineingehören, wann Sie sie verschicken und wie Sie den Aufwand am Jahresende vermeiden.

Was ist eine Spendenbescheinigung?

Die Spendenbescheinigung ist das Dokument, das eine steuerbefreite Institution einer Spenderin oder einem Spender für die Spenden des Jahres ausstellt. Sie dient als Beleg: Damit ziehen Spendende diese Beträge von ihrem steuerbaren Einkommen ab.

Je nach Kanton legen Spendende die Bescheinigung der Steuererklärung bei oder bewahren sie auf, um sie auf Verlangen der kantonalen Steuerverwaltung vorzuweisen.

Welcher Verein darf eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Nur eine Institution, die wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist, darf eine Bescheinigung ausstellen, die zum Abzug berechtigt (Art. 56 Bst. g DBG). Für den Abzug bei der Bundessteuer muss ihr Sitz in der Schweiz liegen. Ein Verein ohne Steuerbefreiung darf das nicht. Die Steuerbefreiung beantragen Sie bei der Steuerverwaltung des Sitzkantons. Die Institution muss uneigennützig im Allgemeininteresse tätig sein. So arbeiten etwa die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich (vergütet werden nur ihre effektiven Spesen). Und bei einer Auflösung geht das Restvermögen an eine andere steuerbefreite Institution in der Schweiz. Die detaillierten Kriterien stehen im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV (siehe die Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer).

Jede kantonale Steuerverwaltung beschreibt ihr Verfahren (in Genf zum Beispiel: «Demander une exonération fiscale»; siehe auch Waadt und Wallis). Solange die Steuerbefreiung nicht gewährt ist, stellen Sie keine Steuerbescheinigung aus: Eine einfache Spendenquittung bringt keinen Steuervorteil.

Ab welchem Betrag ist eine Spende abzugsfähig?

Bei der direkten Bundessteuer sind Spenden nur abzugsfähig, wenn sie pro Steuerjahr insgesamt mindestens CHF 100 erreichen (siehe Art. 33a DBG). Für die Kantonssteuern gilt das kantonale Recht. Die Schwelle gilt pro Jahr: Mehrere kleine Spenden werden zusammengezählt, auch solche an andere Institutionen. Stellen Sie deshalb auch für eine bescheidene Spende eine Bescheinigung aus.

Spendende ziehen die Spenden vom steuerbaren Einkommen ab. Bei der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf 20 % des Reineinkommens begrenzt, also des Einkommens nach den Abzügen gemäss Art. 26 bis 33 DBG. Die Kantone legen ihre eigene Obergrenze fest. Die Waadt etwa wendet ebenfalls 20 % und ein Minimum von CHF 100 an. Der Spendenabzug wird auf ch.ch erklärt; prüfen Sie die Regeln Ihres Kantons.

Welche Angaben gehören auf die Bescheinigung?

In der Praxis geben Sie Name und Adresse der spendenden Person an, den Gesamtbetrag der Spenden des Jahres, das oder die Zahlungsdaten sowie den Namen Ihrer Institution mit dem Hinweis auf ihre Steuerbefreiung. Verlangen Sie nicht die AHV-Nummer. Ihre systematische Verwendung ausserhalb der AHV ist auf gesetzlich vorgesehene Fälle beschränkt (siehe die Seite des BSV).

Am einfachsten verlangen Sie im Online-Spendenformular eine vollständige Adresse und speichern sie sicher. Es handelt sich um Personendaten, die durch das DSG (das Schweizer Datenschutzgesetz) geschützt sind. Sie dürfen nur für die Spendenverwaltung verwendet werden.

Wann verschicken Sie die Steuerbescheinigungen?

Das DBG legt kein Versanddatum fest. Spendende brauchen die Bescheinigung aber für ihre Steuererklärung. Verschicken Sie die Bescheinigungen für die Spenden eines Jahres per Post oder E-Mail im Januar oder Februar des Folgejahres.

Der typische Zeitplan für die Spenden 2026:

  1. Januar 2027: Abschluss der Spenden 2026, fehlende Adressen prüfen.
  2. Februar 2027: Bescheinigungen vorbereiten und Beträge kontrollieren.
  3. Vor Ende Februar 2027: Bescheinigungen an die Spendenden verschicken, damit sie sie für die Steuererklärung nutzen können.

Mindestbetrag und Abzugsobergrenze können von Kanton zu Kanton abweichen. Prüfen Sie die Regeln Ihrer kantonalen Steuerverwaltung. Die ESTV fasst das Recht jedes Kantons in kantonalen Merkblättern (hier jenes der Waadt) zusammen.

Welche Fehler sollten Sie bei Steuerbescheinigungen vermeiden?

Die häufigsten Fehler: eine Bescheinigung für eine Zahlung, die nicht dazu berechtigt (Spende mit Gegenleistung, Mitgliederbeitrag), eine fehlende Adresse, nicht zusammengefasste Spenden derselben Person und ein zu später Versand. Eine saubere, ganzjährig gepflegte Spenderdatei verhindert fast alles.

Weitere Punkte, auf die Sie achten sollten:

  • Ein Mitgliederbeitrag ist keine Spende. Ein in den Statuten vorgesehener Mitgliederbeitrag oder einer, der Vorteile gewährt (Zutritt, Dienstleistungen, Zeitschrift), ist keine abzugsfähige Spende.
  • Eine spendende Person, ein Eintrag. Duplikate (dieselbe Person, zwei E-Mail-Adressen) ergeben zwei falsche Bescheinigungen.
  • Dokumentieren Sie jede eingegangene Zahlung und jede verschickte Bescheinigung.

Wie verwalten Sie Spenden und Bescheinigungen mit Eazyclick?

Das Modul Spenden & Mitgliedschaften von Eazyclick sammelt einmalige und monatliche Spenden auf der Website Ihres Vereins, mit Kampagnen und Spendenziel, und bereitet die Spendenbescheinigungen am Jahresende vor.

Am Ende des Geschäftsjahres verschicken Sie alle Bescheinigungen mit einem Klick. Die Spenden werden über Mollie direkt auf das Konto des Vereins überwiesen. Eazyclick behält nichts von den Spenden ein. Es gelten die Transaktionsgebühren von Mollie, und Spendende können wählen, diese zu übernehmen. Die Adressen werden verschlüsselt gespeichert.

Das Modul kostet CHF 22 pro Monat bei 12 Monaten oder CHF 18 pro Monat bei 24 Monaten, exkl. MwSt., ohne Einrichtungsgebühr. Für die Website Ihres Vereins sehen Sie sich unsere Seiten für Vereine und Fussballclubs an. Um Mitglieder und Spendende im Blick zu behalten, lesen Sie unseren CRM-Leitfaden.

Spenden & Mitgliedschaften

Online-Spenden, Bescheinigungen mit einem Klick

Einmalige oder monatliche Spenden auf Ihrer Website, Kampagnen mit Spendenziel und Spendenbescheinigungen, vorbereitet zum Jahresende.