MWST im Restaurant in der Schweiz: 2,6 %, 3,8 % oder 8,1 %? (Stand 2026)
Speisen und Getränke vor Ort zu 8,1 %, Take-away zu 2,6 %, Übernachtungen zu 3,8 %: die MWST-Sätze für Gastronomie und Hotellerie in der Schweiz, gemäss MWSTG und ESTV.
6 Min. Lesezeit
Veröffentlicht am 29.07.2026 · Aktualisiert am 06.10.2026 · Von Antoine Lemmens, Eazyclick. Steuersätze am 6. Oktober 2026 im MWSTG und auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geprüft (siehe die MWST-Sätze der ESTV). Dieser Leitfaden zeigt die allgemeinen Regeln. Klären Sie Ihre Situation mit Ihrem Treuhänder ab.
In der Schweiz wendet ein Restaurant oft zwei MWST-Sätze am selben Tag an. Speisen und Getränke, die vor Ort serviert werden, unterliegen 8,1 %. Was über die Gasse geht, unterliegt 2,6 %. Hotels, B&Bs und Campingplätze rechnen ihre Übernachtungen zum Sondersatz von 3,8 % ab. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick, Quelle für Quelle.
Welcher MWST-Satz gilt für ein Restaurant in der Schweiz?
Speisen, die Sie in Ihrem Betrieb servieren, werden mit 8,1 % besteuert. Auch Getränke, die vor Ort serviert werden, unterliegen 8,1 %. Speisen zum Mitnehmen fallen grundsätzlich unter den Satz von 2,6 % für Lebensmittel. Das Gesetz wendet nämlich den Normalsatz auf «Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden» an (siehe MWSTG, Art. 25 Abs. 3).
Die Schweiz kennt drei MWST-Sätze: 8,1 % (Normalsatz), 2,6 % (reduzierter Satz) und 3,8 % für Beherbergungsleistungen. Sie gelten seit dem 1. Januar 2024 (ESTV, geltende MWST-Sätze in der Schweiz). Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ordnet die Waren und Dienstleistungen diesen Sätzen zu.
Was Sie verkaufen | MWST-Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Speisen vor Ort (gastgewerbliche Leistung) | 12 % | MWSTG, Art. 25 Abs. 3: Normalsatz |
Getränke am Tisch oder an der Theke, inkl. Softdrinks | 21 % | MWSTG, Art. 25 Abs. 3: Normalsatz für alles, was vor Ort konsumiert wird |
Speisen und alkoholfreie Getränke zum Mitnehmen oder geliefert, ohne Konsum vor Ort | Grundsätzlich 2,6 % | MWSTG, Art. 25 Abs. 2 und 3; MWSTV, Art. 56 |
Übernachtung im Hotel oder B&B, inkl. Frühstück | 3,8 % (Sondersatz für Beherbergungsleistungen) | MWSTG, Art. 25 Abs. 4 |
Ausgestatteter Campingplatz (Duschen, WC) | 3,8 % (Sondersatz für Beherbergungsleistungen) | MWSTG, Art. 25 Abs. 4; MWST-Branchen-Info 08, Ziff. 7.3 |
Quellen: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), Art. 25; MWST-Branchen-Info 08 der ESTV «Hotel- und Gastgewerbe» (siehe die MWST-Branchen-Info 08); Mehrwertsteuerverordnung (siehe MWSTV, Art. 56); ESTV, geltende MWST-Sätze in der Schweiz. Abgerufen am 6. Oktober 2026.
Was hat sich am 1. Januar 2024 geändert?
Alle drei Sätze wurden erhöht. Der Normalsatz stieg von 7,7 % auf 8,1 %, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,7 % auf 3,8 %. Der reduzierte Satz für Lebensmittel stieg von 2,5 % auf 2,6 %. Diese Erhöhung finanziert die AHV. Das Stimmvolk hat sie in der Abstimmung vom 25. September 2022 angenommen (siehe die Medienmitteilung des Bundesrats).
Achtung bei den alten Sätzen: Auf Dokumenten von 2023 oder älter sehen Sie noch 7,7 %, 2,5 % und 3,7 %. Massgebend ist weder das Rechnungs- noch das Zahlungsdatum, sondern das Datum der Leistung: Eine seit dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistung unterliegt den neuen Sätzen (siehe MWSTG, Art. 115). Zeigt eine Quittung oder eine Rechnungsvorlage noch 7,7 %, passen Sie sie an. Die Sätze könnten sich erneut ändern: Am 29. November 2026 stimmen Volk und Stände über eine MWST-Erhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente ab (siehe die Seite des BSV). Wir aktualisieren diesen Leitfaden nach der Abstimmung.
Gelten für alkoholfreie Getränke im Restaurant 2,6 %?
Nein. Getränke, die vor Ort serviert werden, unterliegen wie die Speisen dem Normalsatz von 8,1 %, Softdrinks inklusive. Der reduzierte Satz von 2,6 % gilt nur für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, die zum Mitnehmen verkauft oder geliefert werden. Alkoholische Getränke unterliegen immer 8,1 % (MWSTG, Art. 25 Abs. 3).
Take-away oder vor Ort: Wo liegt die Grenze?
Entscheidend ist, was Sie verkaufen: eine gastgewerbliche Dienstleistung (8,1 %) oder ein Lebensmittel (2,6 %). Gemäss MWSTG (Art. 25 Abs. 3) liegt eine gastgewerbliche Leistung vor, wenn Sie die Speisen beim Kunden zubereiten oder servieren. Das gilt auch, wenn Sie ihm Einrichtungen für den Konsum vor Ort zur Verfügung stellen: einen Tisch, eine Theke, eine Terrasse. Nimmt der Kunde sein Essen mit oder liefern Sie es, handelt es sich grundsätzlich um eine Lieferung von Lebensmitteln. Diese Verkäufe bleiben beim reduzierten Satz, wenn geeignete organisatorische Massnahmen sie von der gastgewerblichen Leistung abgrenzen. Ohne solche Massnahmen gilt der Normalsatz.
Alkoholische Getränke zum Mitnehmen bleiben bei 8,1 %. Lassen Sie Ihre Produktliste von Ihrem Treuhänder prüfen. Eine Pizzeria, ein Take-away oder ein Imbiss, der vor allem Essen zum Mitnehmen verkauft, sollte deshalb auf den Quittungen Verkäufe vor Ort und zum Mitnehmen sauber trennen.
Warum stehen auf einer Quittung mehrere Sätze?
Weil jede Position ihren eigenen Satz behält. Beim Take-away unterliegt das Sandwich 2,6 % und das Bier 8,1 %. Ihre Kasse muss die Beträge deshalb nach Steuersatz aufteilen, und eine Rechnung muss den anwendbaren Satz angeben (MWSTG, Art. 26). Zur Abgrenzung von Take-away und Konsum vor Ort nennt die Mehrwertsteuerverordnung ein Beispiel für eine geeignete Massnahme: einen Beleg, der die beiden Verkäufe unterscheidet (siehe MWSTV, Art. 56).
Hotel, B&B, Camping: MWST zu 3,8 %
Die Übernachtung wird zum Sondersatz von 3,8 % besteuert, Frühstück inklusive. Das MWSTG (Art. 25 Abs. 4) unterstellt Beherbergungsleistungen diesem Satz: die Gewährung von Unterkunft samt Frühstück, auch wenn dieses separat verrechnet wird. Laut ESTV muss das Frühstück direkt mit der Übernachtung verbunden sein. Andere Mahlzeiten im Hotel, etwa Mittag- oder Abendessen, unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Lassen Sie Ihre Pauschalen und Halbpensionsangebote von Ihrem Treuhänder prüfen. Gut zu wissen: Der Satz von 3,8 % ist bis Ende 2027 befristet, eine Verlängerung wird im Parlament diskutiert (siehe die Medienmitteilung der ESTV vom 15.04.2026).
Ein B&B ist nicht immer mehrwertsteuerpflichtig. Ein Unternehmen ist von der Steuerpflicht befreit, solange sein Jahresumsatz im In- und Ausland unter CHF 100’000 bleibt (MWSTG, Art. 10 Abs. 2). In diesem Fall verrechnen Sie grundsätzlich keine MWST. Klären Sie Ihren Fall mit Ihrem Treuhänder ab.
Gelten für das Hotelfrühstück 3,8 %?
Ja, wenn es mit der Übernachtung verbunden ist. Das MWSTG unterstellt die Beherbergung mit Frühstück dem Sondersatz von 3,8 %, auch wenn das Frühstück separat verrechnet wird. Ein Essen, das à la carte in Ihrem Restaurant bestellt wird, folgt dagegen den Regeln der Gastronomie: 8,1 % für Speisen und Getränke vor Ort.
Und die Saldosteuersatzmethode?
Kleine Gastronomiebetriebe können die MWST unter bestimmten Voraussetzungen mit der Saldosteuersatzmethode der ESTV abrechnen. Diese branchenspezifischen Sätze vereinfachen die Abrechnung: Sie müssen keine Vorsteuer berechnen. Die Methode ändert die Berechnung der geschuldeten MWST, nicht die Sätze, die Sie Ihren Gästen verrechnen. Für sie gelten eigene Voraussetzungen. Sprechen Sie mit Ihrem Treuhänder, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen oder die Methode wechseln (siehe die Seite der ESTV zu den Saldosteuersätzen).
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